§ 33 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 31 § 33 LFAGgünstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 31 § 33 LFAGgünstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2019 weggefallen.

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