§ 89 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

3. Teil

Übergang

 

14. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 89

 

(1) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Organe nach §§ 6, 11 und 15 oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt der Landesregierung.

 

(2) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Gemeindeorgane oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt den Gemeinden.

 

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

3. Teil

Übergang

 

14. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 89

 

(1) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Organe nach §§ 6, 11 und 15 oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt der Landesregierung.

 

(2) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Gemeindeorgane oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt den Gemeinden.

 

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten