§ 55 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung zu erlassen, in der insbesondere

1.

die Dauer, der Ablauf und die Unterbrechung von Ausbildungen,

2.

die laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für den Unterricht,

3.

die Zulassung, die Form, die Beurteilung und die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen und

4.

die Form der Zeugnisse

näher geregelt werden.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist jedenfalls vorzusehen, dass

1.

nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Heimhilfe, in der Fach-Sozialbetreuung, in der Frühförderung und, der Sehfrühförderung, der Frühen Kommunikationsförderung, sowie in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe vor der Kommission eine Abschlussprüfung abzulegen ist,

2.

nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung vor der Kommission eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfelds) zu verfassen sowie eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung abzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)

(3) Die Abhaltung von praktischen Unterrichtseinheiten für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden; dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum von einem Monat 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 12.07.2021

(1) Die Landesregierung hat für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung zu erlassen, in der insbesondere

1.

die Dauer, der Ablauf und die Unterbrechung von Ausbildungen,

2.

die laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für den Unterricht,

3.

die Zulassung, die Form, die Beurteilung und die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen und

4.

die Form der Zeugnisse

näher geregelt werden.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist jedenfalls vorzusehen, dass

1.

nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Heimhilfe, in der Fach-Sozialbetreuung, in der Frühförderung und, der Sehfrühförderung, der Frühen Kommunikationsförderung, sowie in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe vor der Kommission eine Abschlussprüfung abzulegen ist,

2.

nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung vor der Kommission eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfelds) zu verfassen sowie eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung abzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)

(3) Die Abhaltung von praktischen Unterrichtseinheiten für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden; dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum von einem Monat 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

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