§ 91 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 91

 

(1) Es treten in Kraft

a)

§§ 47, 50, 59, 74 und 83 und § 23 Abs 3 am 1. Juli 1992;

b)

§ 5 hinsichtlich der Mitglieder des Landtages mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode des Landtages und hinsichtlich der Bürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie hinsichtlich der Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahlabschnittes des Gemeinderates sowie § 75 mit Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahlabschnittes des Gemeinderates; bis zu diesem Zeitpunkt ist anstelle des § 75 dieses Gesetzes § 45 des Bezügegesetzes 1973 weiterhin anzuwenden;

c)

die übrigen Bestimmungen an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

 

(2) Der sich nach Abs 1 lit b ergebende Zeitpunkt ist durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 63/1973, 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988 und 15/1989 sowie der Kundmachung LGBl Nr 74/1984 außer Kraft, sofern nicht einzelne Bestimmungen nach § 90 oder Abs 1 lit b weiterhin anzuwenden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 91

 

(1) Es treten in Kraft

a)

§§ 47, 50, 59, 74 und 83 und § 23 Abs 3 am 1. Juli 1992;

b)

§ 5 hinsichtlich der Mitglieder des Landtages mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode des Landtages und hinsichtlich der Bürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie hinsichtlich der Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahlabschnittes des Gemeinderates sowie § 75 mit Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahlabschnittes des Gemeinderates; bis zu diesem Zeitpunkt ist anstelle des § 75 dieses Gesetzes § 45 des Bezügegesetzes 1973 weiterhin anzuwenden;

c)

die übrigen Bestimmungen an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

 

(2) Der sich nach Abs 1 lit b ergebende Zeitpunkt ist durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 63/1973, 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988 und 15/1989 sowie der Kundmachung LGBl Nr 74/1984 außer Kraft, sofern nicht einzelne Bestimmungen nach § 90 oder Abs 1 lit b weiterhin anzuwenden sind.

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