§ 64 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Heimhelfer oder Heimhelferinnen, die ihre Berufsberechtigung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz erworben haben, dürfen die Berufsausübung über den 26. Juli 2009 hinaus nur dann fortsetzen, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben.

(2) Andere Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der sozialen Betreuung tätig sind und im Rahmen der Überleitung der bestehenden Qualifikation das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, oder die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, i. d.F. BGBl. I Nr. 57/2008BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ergänzungsausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften zu absolvieren haben, dürfen ihre vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geführte Berufsbezeichnung weiterverwenden, sofern keine Überleitung erworbener Qualifikationen gemäß § 63 erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017, LGBl.Nr. 42/201768/2021)

(3) Die erforderlichen Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den Abs. 1 oder 2 sind auf die verpflichtenden Fortbildungen gemäß §§ 14 Abs. 3, 23 Abs. 3, 26 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 32 Abs. 3 anzurechnen.

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(5) Angehörige der Berufsbilder Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Behindertenpädagogik, Behindertenbetreuung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe gelten als Lehrkraft gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5 qualifiziert. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 12.07.2021

(1) Heimhelfer oder Heimhelferinnen, die ihre Berufsberechtigung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz erworben haben, dürfen die Berufsausübung über den 26. Juli 2009 hinaus nur dann fortsetzen, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben.

(2) Andere Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der sozialen Betreuung tätig sind und im Rahmen der Überleitung der bestehenden Qualifikation das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, oder die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, i. d.F. BGBl. I Nr. 57/2008BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ergänzungsausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften zu absolvieren haben, dürfen ihre vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geführte Berufsbezeichnung weiterverwenden, sofern keine Überleitung erworbener Qualifikationen gemäß § 63 erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017, LGBl.Nr. 42/201768/2021)

(3) Die erforderlichen Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den Abs. 1 oder 2 sind auf die verpflichtenden Fortbildungen gemäß §§ 14 Abs. 3, 23 Abs. 3, 26 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 32 Abs. 3 anzurechnen.

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(5) Angehörige der Berufsbilder Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Behindertenpädagogik, Behindertenbetreuung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe gelten als Lehrkraft gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5 qualifiziert. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

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