§ 10 Oö. ChG § 10

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Die Maßnahme der Frühförderung ist zu leisten, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu leisten ist.

(3) Bei Frühförderung ist das familiäre Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen besonders einzubeziehen und eine besonders enge Zusammenarbeit mit seinen Eltern oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.2017

(1) Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Die Maßnahme der Frühförderung ist zu leisten, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu leisten ist.

(3) Bei Frühförderung ist das familiäre Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen besonders einzubeziehen und eine besonders enge Zusammenarbeit mit seinen Eltern oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

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