§ 10 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);

5.

örtliche Veranstaltungspolizei;

6.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;

7.

Flurschutzpolizei;

8.

örtliche Marktpolizei;

9.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

10.

Sittlichkeitspolizei;

11.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;

12.

örtliche Raumplanung;

13.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

14.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.

(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.

(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben nach diesem Gesetz, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind sowie die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 15) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);

5.

örtliche Veranstaltungspolizei;

6.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;

7.

Flurschutzpolizei;

8.

örtliche Marktpolizei;

9.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

10.

Sittlichkeitspolizei;

11.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;

12.

örtliche Raumplanung;

13.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

14.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.

(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.

(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben nach diesem Gesetz, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind sowie die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 15) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

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