§ 19 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999
§ 19

Wahl des Gemeinderates

(1) Die Landesregierung hatWahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Wahl so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat am Tag nach dem Ablauf des Wahlabschnittes zusammentreten kannGemeindebürger.

(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1.

allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2.

gesonderte Gemeinderatswahlen

a)

wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b)

nach Auflösung des Gemeinderates;

c)

sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß § 8 die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte;

d)

nach Trennung einer Gemeinde gemäß § 8a in den getrennten Gemeinden.

(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 06.10.1998 bis 07.10.2020
§ 19

Wahl des Gemeinderates

(1) Die Landesregierung hatWahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Wahl so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat am Tag nach dem Ablauf des Wahlabschnittes zusammentreten kannGemeindebürger.

(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1.

allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2.

gesonderte Gemeinderatswahlen

a)

wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b)

nach Auflösung des Gemeinderates;

c)

sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß § 8 die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte;

d)

nach Trennung einer Gemeinde gemäß § 8a in den getrennten Gemeinden.

(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

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