§ 25 K-AGO Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die ErsatzmitgliederVizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.

(2) Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.

(23) Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.01.2015

(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die ErsatzmitgliederVizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.

(2) Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.

(23) Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten