§ 29 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.

(3) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.

(4) Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden

mit

3.001 bis 5.000 Einwohnern

778,-- Euro

mit

5.001 bis 10.000 Einwohnern

842,-- Euro

mit

10.001 bis 20.000 Einwohnern

1.404,-- Euro

mit

mehr als 20.000 Einwohnern

2.041,-- Euro

(5) Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in Gemeinden

mit

bis zu 2.500 Einwohnern

794,-- Euro

mit

2.501 bis 5.000 Einwohnern

1.134,-- Euro

mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern 1.263,-- Euro

(6) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.

(7) Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.

(8) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(9) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(10) Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.

(11) Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.

(13) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, vor dem Tag der Aus-schreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.

(14) Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.

(3) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.

(4) Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden

mit

3.001 bis 5.000 Einwohnern

778,-- Euro

mit

5.001 bis 10.000 Einwohnern

842,-- Euro

mit

10.001 bis 20.000 Einwohnern

1.404,-- Euro

mit

mehr als 20.000 Einwohnern

2.041,-- Euro

(5) Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in Gemeinden

mit

bis zu 2.500 Einwohnern

794,-- Euro

mit

2.501 bis 5.000 Einwohnern

1.134,-- Euro

mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern 1.263,-- Euro

(6) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.

(7) Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.

(8) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(9) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(10) Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.

(11) Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.

(13) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, vor dem Tag der Aus-schreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.

(14) Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.

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