§ 30 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 30

Beginn und Enden des Mandates

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht, durch Nichtigerklärung der Wahl, durch Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022
§ 30

Beginn und Enden des Mandates

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht, durch Nichtigerklärung der Wahl, durch Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.

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