§ 1 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 § 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragenCBR seit 31.12.2017 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

(3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

(6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 5 ff zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.12.2017
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 § 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragenCBR seit 31.12.2017 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

(3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

(6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 5 ff zu leisten.

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