§ 6 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 6

Beitrag zur Frühförderung gemäß

§ 10 Abs. 2 § 6 Oö. ChG

Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Frühförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 10% der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2017
§ 6

Beitrag zur Frühförderung gemäß

§ 10 Abs. 2 § 6 Oö. ChG

Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Frühförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 10% der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

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