§ 41e LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 41 § 41e LFAGund 41a zustande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a)

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 41c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 41d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 41 § 41e LFAGund 41a zustande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a)

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 41c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 41d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013

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