§ 34 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

(3) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.

(4) Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Mittelverwendungen für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Mittelverwendungsobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Mittelaufbringungen des laufenden Finanzjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.

(5) Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2) noch nach Abs. 4 übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.

(6) Die Angelegenheiten der Aufnahme von Darlehen und des Abschlusses von Leasingverträgen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, der Übernahme von Haftungen und der Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen dürfen nicht auf den Gemeindevorstand übertragen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.2022
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

(3) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.

(4) Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Mittelverwendungen für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Mittelverwendungsobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Mittelaufbringungen des laufenden Finanzjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.

(5) Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2) noch nach Abs. 4 übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.

(6) Die Angelegenheiten der Aufnahme von Darlehen und des Abschlusses von Leasingverträgen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, der Übernahme von Haftungen und der Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen dürfen nicht auf den Gemeindevorstand übertragen werden.

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