§ 10 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw§ 10 . werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 20 % der tatsächlich entstandenen KostenCBR seit 31.12.2017 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2017
Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw§ 10 . werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 20 % der tatsächlich entstandenen KostenCBR seit 31.12.2017 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

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