§ 1 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG

1.

Kinder mit Entwicklungsverzögerungen,

2.

Kinder mit Beeinträchtigungen,

3.

Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Allgemeine Frühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet mit dem Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen oder in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 1 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Allgemeinen Frühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs und

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt.

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Frühförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.

(6) Die Allgemeine Frühförderung wird befristet längstens für 2 Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Allgemeine Frühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

die zuständige Einrichtung (Frühförderstelle),

3.

den Frühförderer bzw. die Frühförderin,

4.

den Beginn und die Häufigkeit der Allgemeinen Frühförderung,

5.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Kindes,

6.

eine ärztliche Diagnose sowie

7.

eine Begründung für die Weiterführung der Allgemeinen Frühförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(8) Die Allgemeine Frühförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Für die maximal festgelegte Dauer kann in Ausnahmefällen auf Grund von kindes- oder familienbezogenen Besonderheiten bei der zuständigen Behörde eine Kürzung auf 60 Minuten je Fördereinheit beantragt werden.

(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 Oö. ChG bzw. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.

(10) Die Allgemeine Frühförderung kann gleichzeitig

1.

mit der Sehfrühförderung gemäß § 2 oder

2.

mit der Frühen Kommunikationsförderung gemäß § 3

angeboten werden, sofern die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann nicht gewährt werden, wenn

1.

das Kind die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch nimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(12) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann bei Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen weiterhin gewährt werden, wenn ein fachlich begründeter Bedarf besteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2015 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG

1.

Kinder mit Entwicklungsverzögerungen,

2.

Kinder mit Beeinträchtigungen,

3.

Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Allgemeine Frühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet mit dem Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen oder in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 1 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Allgemeinen Frühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs und

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt.

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Frühförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.

(6) Die Allgemeine Frühförderung wird befristet längstens für 2 Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Allgemeine Frühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

die zuständige Einrichtung (Frühförderstelle),

3.

den Frühförderer bzw. die Frühförderin,

4.

den Beginn und die Häufigkeit der Allgemeinen Frühförderung,

5.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Kindes,

6.

eine ärztliche Diagnose sowie

7.

eine Begründung für die Weiterführung der Allgemeinen Frühförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(8) Die Allgemeine Frühförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Für die maximal festgelegte Dauer kann in Ausnahmefällen auf Grund von kindes- oder familienbezogenen Besonderheiten bei der zuständigen Behörde eine Kürzung auf 60 Minuten je Fördereinheit beantragt werden.

(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 Oö. ChG bzw. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.

(10) Die Allgemeine Frühförderung kann gleichzeitig

1.

mit der Sehfrühförderung gemäß § 2 oder

2.

mit der Frühen Kommunikationsförderung gemäß § 3

angeboten werden, sofern die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann nicht gewährt werden, wenn

1.

das Kind die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch nimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(12) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann bei Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen weiterhin gewährt werden, wenn ein fachlich begründeter Bedarf besteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

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