§ 3 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Früher Kommunikationsförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Kinder mit einer unzureichenden bzw. fehlenden Möglichkeit zur lautsprachlichen Kommunikation.

(2) Die Frühe Kommunikationsförderung kann ab der Vollendung des 2. Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Frühen Kommunikationsförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs,

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt,

4.

das Erstellen eines Kommunikationsprofils mit den Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 40/2009)

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Frühen Kommunikationsförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)

(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.

(6) Die Frühe Kommunikationsförderung wird befristet für längstens zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Frühe Kommunikationsförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

die zuständige Einrichtung (Frühförderstelle),

3.

den Frühförderer bzw. die Frühförderin,

4.

den Beginn und die Häufigkeit der Frühen Kommunikationsförderung,

5.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Kindes,

6.

eine ärztliche Diagnose sowie

7.

eine Begründung für die Weiterführung der Frühen Kommunikationsförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(8) Eine Frühe Kommunikationsförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten.

(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 3 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.

(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Früher Kommunikationsförderung kann gleichzeitig

1.

mit der Allgemeinen Frühförderung gemäß § 1 oder

2.

mit der Sehfrühförderung gemäß § 2

angeboten werden, sofern die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form der Frühen Kommunikationsförderung kann nicht gewährt werden, wenn das Kind die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.05.2009 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Früher Kommunikationsförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Kinder mit einer unzureichenden bzw. fehlenden Möglichkeit zur lautsprachlichen Kommunikation.

(2) Die Frühe Kommunikationsförderung kann ab der Vollendung des 2. Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Frühen Kommunikationsförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs,

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt,

4.

das Erstellen eines Kommunikationsprofils mit den Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 40/2009)

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Frühen Kommunikationsförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)

(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.

(6) Die Frühe Kommunikationsförderung wird befristet für längstens zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Frühe Kommunikationsförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

die zuständige Einrichtung (Frühförderstelle),

3.

den Frühförderer bzw. die Frühförderin,

4.

den Beginn und die Häufigkeit der Frühen Kommunikationsförderung,

5.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Kindes,

6.

eine ärztliche Diagnose sowie

7.

eine Begründung für die Weiterführung der Frühen Kommunikationsförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(8) Eine Frühe Kommunikationsförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten.

(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 3 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.

(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Früher Kommunikationsförderung kann gleichzeitig

1.

mit der Allgemeinen Frühförderung gemäß § 1 oder

2.

mit der Sehfrühförderung gemäß § 2

angeboten werden, sofern die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form der Frühen Kommunikationsförderung kann nicht gewährt werden, wenn das Kind die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch nimmt.

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