§ 12 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 12 Oö. ChG, die in einem eigenen Haushalt alleine, zu zweit oder in Gemeinschaft lebenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die mobile Betreuung und Hilfe kann ab der Vollendung des 3. Lebensjahres beantragt werden und endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 Oö. ChG.

(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.

(4) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 75 Stunden pro Monat.

(5) Die mobile Betreuung und Hilfe wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei die Maßnahme befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.

(6) Die mobile Betreuung und Hilfe kann von Montag bis Samstag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (inkl. An- und Abfahrtszeit der Betreuungsperson) in Anspruch genommen werden, wobei das maximale Ausmaß der Inanspruchnahme pro Person den festgelegten Gesamtaufwand pro Monat (im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten darf. Leistungen im Freizeitbereich können höchstens in einem Ausmaß von monatlich 20 Stunden in Anspruch genommen werden. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe mit der Hauptleistung Persönliche Assistenz ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(7) Die Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2015 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 12 Oö. ChG, die in einem eigenen Haushalt alleine, zu zweit oder in Gemeinschaft lebenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die mobile Betreuung und Hilfe kann ab der Vollendung des 3. Lebensjahres beantragt werden und endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 Oö. ChG.

(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.

(4) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 75 Stunden pro Monat.

(5) Die mobile Betreuung und Hilfe wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei die Maßnahme befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.

(6) Die mobile Betreuung und Hilfe kann von Montag bis Samstag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (inkl. An- und Abfahrtszeit der Betreuungsperson) in Anspruch genommen werden, wobei das maximale Ausmaß der Inanspruchnahme pro Person den festgelegten Gesamtaufwand pro Monat (im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten darf. Leistungen im Freizeitbereich können höchstens in einem Ausmaß von monatlich 20 Stunden in Anspruch genommen werden. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe mit der Hauptleistung Persönliche Assistenz ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(7) Die Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.

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