§ 48 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 48

Ausübung des Fragerechtes

(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Inhalt haben.

(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Gemeindeamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich in zweifacher Ausfertigung - wenn ein Beschluß gemäß § 69 Abs 4, 5 oder 6 gefaßt wurde, in dreifacher Ausfertigung - zu überreichen.

(4) Die Anfragen sind im Gemeindeamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Gemeindevorstandes zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022
§ 48

Ausübung des Fragerechtes

(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Inhalt haben.

(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Gemeindeamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich in zweifacher Ausfertigung - wenn ein Beschluß gemäß § 69 Abs 4, 5 oder 6 gefaßt wurde, in dreifacher Ausfertigung - zu überreichen.

(4) Die Anfragen sind im Gemeindeamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Gemeindevorstandes zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.

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