§ 1 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern einschließlich Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

(3) Die Erreichung der im Abs§ 1 . 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werdenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl.Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern einschließlich Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

(3) Die Erreichung der im Abs§ 1 . 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werdenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl.Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.

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