§ 3 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

sie ihren Sitz in Oberösterreich hat,

2.

im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind,

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 2 Spalte 2, 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen,

4.

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen und diese Festlegungen im Fall der beantragten Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich auch

a)

auf zwingende inhaltliche Regelungen abgestimmt sind, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für anerkannte Zuchtorganisationen im Hinblick auf die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten, und

b)

jenen Regelungen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten. Bestehen dort keine solchen Regelungen, so muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, so muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen,

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011§ 3 )

(2) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation

a)

die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG der Kommission genannten Punkten aufgestellt hat,

b)

ihr Zuchtprogramm den von ihr gemäß lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht,

c)

noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Oberösterreich, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist,

d)

keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten,

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/ EWG der Kommission aufgestellt worden sind,

b)

keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms

1.

in Oberösterreich sowie

2.

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbar ist,

zu ermächtigen, soweit die Zuchtorganisation fachlich dazu geeignet ist.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

sie ihren Sitz in Oberösterreich hat,

2.

im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind,

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 2 Spalte 2, 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen,

4.

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen und diese Festlegungen im Fall der beantragten Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich auch

a)

auf zwingende inhaltliche Regelungen abgestimmt sind, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für anerkannte Zuchtorganisationen im Hinblick auf die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten, und

b)

jenen Regelungen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten. Bestehen dort keine solchen Regelungen, so muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, so muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen,

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011§ 3 )

(2) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation

a)

die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG der Kommission genannten Punkten aufgestellt hat,

b)

ihr Zuchtprogramm den von ihr gemäß lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht,

c)

noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Oberösterreich, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist,

d)

keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten,

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/ EWG der Kommission aufgestellt worden sind,

b)

keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms

1.

in Oberösterreich sowie

2.

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbar ist,

zu ermächtigen, soweit die Zuchtorganisation fachlich dazu geeignet ist.

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