§ 4 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung hat zu enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angaben über die Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 2 durchführen und

a)

im Fall der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Fall der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile davon § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

das Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden hat neben den im Abs§ 4 . 1 genannten Erfordernissen Folgendes zu enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

die Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden,

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutschsprachiger Fassung auch eine beglaubigte Übersetzung. Dies gilt dann nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie oder er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende ZuchtorganisationTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen.

(5) Bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a), zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden auch von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis zu setzen.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist dem Antrag entsprechend auszusprechen für:

1.

die Rasse;

2.

den räumlichen Tätigkeitsbereich;

3.

das Zuchtziel und die Zuchtmethode;

4.

die Leistungsmerkmale;

5.

die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;

6.

die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2);

7.

bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Der Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung hat zu enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angaben über die Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 2 durchführen und

a)

im Fall der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Fall der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile davon § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

das Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden hat neben den im Abs§ 4 . 1 genannten Erfordernissen Folgendes zu enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

die Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden,

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutschsprachiger Fassung auch eine beglaubigte Übersetzung. Dies gilt dann nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie oder er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende ZuchtorganisationTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen.

(5) Bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a), zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden auch von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis zu setzen.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist dem Antrag entsprechend auszusprechen für:

1.

die Rasse;

2.

den räumlichen Tätigkeitsbereich;

3.

das Zuchtziel und die Zuchtmethode;

4.

die Leistungsmerkmale;

5.

die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;

6.

die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2);

7.

bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

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