§ 59 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 59

Ergebnis, Kundmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022
§ 59

Ergebnis, Kundmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen.

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