§ 6 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung

zur Durchführung von Leistungsprüfungen

und Zuchtwertschätzungen

(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 2 lit. a, Abs. 3 oder 4 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Werden die Gründe für einen Widerruf gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 ist für Oberösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 28.02.2009 bis 23.12.2019
§ 6

Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung

zur Durchführung von Leistungsprüfungen

und Zuchtwertschätzungen

(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 2 lit. a, Abs. 3 oder 4 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Werden die Gründe für einen Widerruf gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 ist für Oberösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.

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