§ 62 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
13. Abschnitt

Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes

§ 62

Aufgaben

(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.

(2) Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden. Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Solche Anträge können vom Bürgermeister einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden. Der Gemeindevorstand hat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Der Gemeindevorstand kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022
13. Abschnitt

Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes

§ 62

Aufgaben

(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.

(2) Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden. Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Solche Anträge können vom Bürgermeister einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden. Der Gemeindevorstand hat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Der Gemeindevorstand kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.

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