§ 63 K-AGO Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in den Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand durch den Gemeinderat gemäß § 34 Abs. 5 übertragen werden (§ 34 Abs. 5)worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.01.2015

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in den Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand durch den Gemeinderat gemäß § 34 Abs. 5 übertragen werden (§ 34 Abs. 5)worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

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