§ 68 K-AGO Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesem Fall das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied an seine Stelle. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls bei Ruhen des Amtes (§ 25a) und bei Befangenheit (§ 40 Abs. 1) vor.

(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 28 Abs. 1) über.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2015

(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesem Fall das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied an seine Stelle. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls bei Ruhen des Amtes (§ 25a) und bei Befangenheit (§ 40 Abs. 1) vor.

(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 28 Abs. 1) über.

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