§ 17 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Embryonen dürfen in Oberösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerin oder -Überträger) durchführen.

(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers;

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;

3.

Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist;

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Embryonen dürfen in Oberösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerin oder -Überträger) durchführen.

(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers;

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;

3.

Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist;

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

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