§ 69 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister vertrittÜber die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die WahrnehmungBeauftragung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.

(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

(3) Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als WirtschaftskörperRechtsvertretung hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten.

(4) In Gemeinden mit bis zu 19 Mitgliedern des Gemeinderates kann der Gemeinderat die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister mit Verordnung des Gemeinderates aufteilen, wenn und soweit dies im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Aufteilung eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 nicht gewährleistet wäre, eine Aufteilung im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall nicht erforderlich erscheint oder wenn die mit der Aufteilung verbundenen Aufwendungen (§ 29) in einem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen würden.

(5) In Gemeinden mit 23 und 27 Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang jedenfalls auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister und, wenn es im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint, auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes durch Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen. In Gemeinden mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates bedarf die Aufteilung auf die sonstigen Mitglieder zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) In Gemeinden mit 31 und mehr Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen.

(7) In den Beschlüssen nach Abs. 4 bis 6 ist auch die Vertretung der Gemeindevorstandsmitglieder zu regeln. Dabei ist festzulegen, welche Gemeindevorstandsmitglieder sich im Verhinderungsfall jeweils gegenseitig zu vertreten haben.

(8) Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 bis 6 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind Weisungen schriftlich zu erteilen.

(9) Erteilt der Bürgermeister einem Gemeindevorstandsmitglied eine Weisung zur Durchführung von Beschlüssen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (§ 70) und erachtet das Gemeindevorstandsmitglied diese Weisung als dem betreffenden Beschluß widersprechend, so hat es die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben und die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen. Das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, hat zu entscheiden, ob der Weisung des Bürgermeisters in diesem Fall Folge zu leisten ist.

(10) Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Durchführung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates (§ 70) säumig, so hat der Bürgermeister durch Weisung jedenfalls für die unverzügliche Durchführung des Beschlusses zu sorgen.

(11) Erachtet ein Mitglied des Gemeindevorstandes eine Weisung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des § 69 Abs. 8 erster Satz als gesetzwidrig, so hat es die Weisung zwar zu befolgen, aber gleichzeitig die Aufsichtsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2022

(1) Der Bürgermeister vertrittÜber die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die WahrnehmungBeauftragung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.

(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

(3) Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als WirtschaftskörperRechtsvertretung hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten.

(4) In Gemeinden mit bis zu 19 Mitgliedern des Gemeinderates kann der Gemeinderat die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister mit Verordnung des Gemeinderates aufteilen, wenn und soweit dies im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Aufteilung eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 nicht gewährleistet wäre, eine Aufteilung im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall nicht erforderlich erscheint oder wenn die mit der Aufteilung verbundenen Aufwendungen (§ 29) in einem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen würden.

(5) In Gemeinden mit 23 und 27 Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang jedenfalls auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister und, wenn es im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint, auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes durch Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen. In Gemeinden mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates bedarf die Aufteilung auf die sonstigen Mitglieder zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) In Gemeinden mit 31 und mehr Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen.

(7) In den Beschlüssen nach Abs. 4 bis 6 ist auch die Vertretung der Gemeindevorstandsmitglieder zu regeln. Dabei ist festzulegen, welche Gemeindevorstandsmitglieder sich im Verhinderungsfall jeweils gegenseitig zu vertreten haben.

(8) Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 bis 6 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind Weisungen schriftlich zu erteilen.

(9) Erteilt der Bürgermeister einem Gemeindevorstandsmitglied eine Weisung zur Durchführung von Beschlüssen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (§ 70) und erachtet das Gemeindevorstandsmitglied diese Weisung als dem betreffenden Beschluß widersprechend, so hat es die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben und die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen. Das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, hat zu entscheiden, ob der Weisung des Bürgermeisters in diesem Fall Folge zu leisten ist.

(10) Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Durchführung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates (§ 70) säumig, so hat der Bürgermeister durch Weisung jedenfalls für die unverzügliche Durchführung des Beschlusses zu sorgen.

(11) Erachtet ein Mitglied des Gemeindevorstandes eine Weisung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des § 69 Abs. 8 erster Satz als gesetzwidrig, so hat es die Weisung zwar zu befolgen, aber gleichzeitig die Aufsichtsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen.

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