§ 18 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Besamungstechnikerinnen oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

1.

die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat,

2.

deren Ausbildung im Sinn des § 19 gleichwertig ist, oder

3.

die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 16 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren

1.

wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem Gericht verurteilt oder

2.

wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen öfter als einmal rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft

worden ist.

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017§ 18 )

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass kein Umstand gemäß Abs. 3 besteht. Besamungstechnikerinnen oder -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer mit Bescheid zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(8) – (10) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(11) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Tätigwerden im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf Grund des Oö. BAG zulässig ist, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu gebenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 21.07.2017 bis 23.12.2019
(1) Als Besamungstechnikerinnen oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

1.

die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat,

2.

deren Ausbildung im Sinn des § 19 gleichwertig ist, oder

3.

die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 16 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren

1.

wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem Gericht verurteilt oder

2.

wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen öfter als einmal rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft

worden ist.

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017§ 18 )

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass kein Umstand gemäß Abs. 3 besteht. Besamungstechnikerinnen oder -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer mit Bescheid zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(8) – (10) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(11) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Tätigwerden im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf Grund des Oö. BAG zulässig ist, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu gebenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

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