§ 21 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich§ 21 . Soweit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen WirkungsbereichsTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, sofern diese ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchzuführen beabsichtigen, obliegt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Stelle, die im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Sinn von Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG wahrzunehmen hat, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen und Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich§ 21 . Soweit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen WirkungsbereichsTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, sofern diese ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchzuführen beabsichtigen, obliegt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Stelle, die im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Sinn von Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG wahrzunehmen hat, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen und Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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