§ 22 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 . 15a AbsTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 . 15a AbsTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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