§ 23 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen§ 23 . (AnmTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 3/2011)

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

1.

Verbote und Beschränkungen anordnen

a)

betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen, sowie

b)

für eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisation,

2.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen - auch vorläufig - sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,

c)

Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird oder

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

5.

einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 9 auf Antrag einer oder eines dort genannten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen,

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der oder des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Landesgesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(7a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts; die Befugnisse gemäß Abs. 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der nach diesem Landesgesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke,

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests, sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen§ 23 . (AnmTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 3/2011)

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

1.

Verbote und Beschränkungen anordnen

a)

betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen, sowie

b)

für eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisation,

2.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen - auch vorläufig - sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,

c)

Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird oder

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

5.

einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 9 auf Antrag einer oder eines dort genannten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen,

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der oder des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Landesgesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(7a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts; die Befugnisse gemäß Abs. 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der nach diesem Landesgesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke,

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests, sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

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