§ 81 K-AGO Verwaltungsgemeinschaften

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2015

(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten