§ 84 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Der Abschluss und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn

a)

eine Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung durch den Gemeindeverband die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

eine Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten durch den Gemeindeverband aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist und

c)

die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht sowie auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden beruht.

(2) Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Umschreibung der Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gemeindeverband gebildet wird;

b)

die Namen der beteiligten Gemeinden;

c)

Name, Sitz und Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes;

d)

die Organe des Gemeindeverbandes und deren Zuständigkeiten;

e)

Bestimmungen über die Wahl der Gemeindeverbandsorgane;

f)

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassung kollegialer Organe;

g)

Bestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

h)

Bestimmungen über den Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgnissen und am Vermögen des Gemeindeverbandes sowie Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung;

i)

die Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden;

j)

die Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden;

k)

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung.

(2a) Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.

(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:

a)

die Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes sowie allfälliger sonstiger Organe;

b)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

c)

die Festlegung von Vertragsangeboten, die Festlegung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, die zur Deckung der Gesamtkosten für die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis stehen;

d)

die Erlassung von Verordnungen, ausgenommen die Ausschreibung von Abgaben.

(5) Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b)

die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;

c)

die Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

d)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kollegialorgane;

e)

die Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Abs. 1) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(6) Als Bedingung für den nachträglichen Beitritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. i), für den Austritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. j) und für die Auflösung des Gemeindeverbandes ist jedenfalls das Vorliegen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden vorzusehen; im Fall des nachträglichen Beitrittes einer Gemeinde ist außerdem ein Gemeinderatsbeschluß dieser Gemeinde vorzusehen. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte gefaßt wurden und wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.

(7) (entfällt)

(8) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.

(9) Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.

(10) (entfällt)

(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 sinngemäß anzuwenden; Abs. 10 zweiter Halbsatz gilt in gleicher Weise.

(12) Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.

(13) § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Der Abschluss und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn

a)

eine Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung durch den Gemeindeverband die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

eine Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten durch den Gemeindeverband aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist und

c)

die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht sowie auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden beruht.

(2) Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Umschreibung der Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gemeindeverband gebildet wird;

b)

die Namen der beteiligten Gemeinden;

c)

Name, Sitz und Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes;

d)

die Organe des Gemeindeverbandes und deren Zuständigkeiten;

e)

Bestimmungen über die Wahl der Gemeindeverbandsorgane;

f)

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassung kollegialer Organe;

g)

Bestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

h)

Bestimmungen über den Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgnissen und am Vermögen des Gemeindeverbandes sowie Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung;

i)

die Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden;

j)

die Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden;

k)

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung.

(2a) Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.

(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:

a)

die Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes sowie allfälliger sonstiger Organe;

b)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

c)

die Festlegung von Vertragsangeboten, die Festlegung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, die zur Deckung der Gesamtkosten für die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis stehen;

d)

die Erlassung von Verordnungen, ausgenommen die Ausschreibung von Abgaben.

(5) Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b)

die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;

c)

die Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

d)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kollegialorgane;

e)

die Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Abs. 1) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(6) Als Bedingung für den nachträglichen Beitritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. i), für den Austritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. j) und für die Auflösung des Gemeindeverbandes ist jedenfalls das Vorliegen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden vorzusehen; im Fall des nachträglichen Beitrittes einer Gemeinde ist außerdem ein Gemeinderatsbeschluß dieser Gemeinde vorzusehen. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte gefaßt wurden und wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.

(7) (entfällt)

(8) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.

(9) Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.

(10) (entfällt)

(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 sinngemäß anzuwenden; Abs. 10 zweiter Halbsatz gilt in gleicher Weise.

(12) Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.

(13) § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten