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(2) Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
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(2a) Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.
(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:
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(5) Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:
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(6) Als Bedingung für den nachträglichen Beitritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. i), für den Austritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. j) und für die Auflösung des Gemeindeverbandes ist jedenfalls das Vorliegen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden vorzusehen; im Fall des nachträglichen Beitrittes einer Gemeinde ist außerdem ein Gemeinderatsbeschluß dieser Gemeinde vorzusehen. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte gefaßt wurden und wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.
(7) (entfällt)
(8) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.
(9) Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.
(10) (entfällt)
(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 sinngemäß anzuwenden; Abs. 10 zweiter Halbsatz gilt in gleicher Weise.
(12) Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.
(13) § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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(2) Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
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(2a) Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.
(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:
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(6) Als Bedingung für den nachträglichen Beitritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. i), für den Austritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. j) und für die Auflösung des Gemeindeverbandes ist jedenfalls das Vorliegen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden vorzusehen; im Fall des nachträglichen Beitrittes einer Gemeinde ist außerdem ein Gemeinderatsbeschluß dieser Gemeinde vorzusehen. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte gefaßt wurden und wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.
(7) (entfällt)
(8) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.
(9) Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.
(10) (entfällt)
(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 sinngemäß anzuwenden; Abs. 10 zweiter Halbsatz gilt in gleicher Weise.
(12) Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.
(13) § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.