§ 85 K-AGO Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen übertragenen Aufgabenzu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.

(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet. Hinsichtlich der Vorstellung gegen diese Bescheide gilt § 95 sinngemäß.

(4) Für das Dienst- und Besoldungsrecht von Gemeindeverbandsbediensteten gilt das Gemeindebedienstetengesetz 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß.(entfällt)

(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen übertragenen Aufgabenzu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.

(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet. Hinsichtlich der Vorstellung gegen diese Bescheide gilt § 95 sinngemäß.

(4) Für das Dienst- und Besoldungsrecht von Gemeindeverbandsbediensteten gilt das Gemeindebedienstetengesetz 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß.(entfällt)

(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.

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