§ 86 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und AusgabenDie Haushaltsführung der GemeindeGemeinden wird durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kannbesonderes Gesetz geregelt.

(2) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil gegliedert.

(3) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(4) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(5) Die Einnahmen und die Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen.

(6) Unternehmungen der Gemeinde sind in den Voranschlag mit dem abzuführenden Überschuß oder dem zu deckenden Abgang aufzunehmen.

(7) Vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlages durch eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Anschlag kundzumachen.

(8) Gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht (Abs. 7) ist der Entwurf des Voranschlages nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei auszufolgen.

(9) Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15. Der Voranschlag ist spätestens mit der Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.

(10) Für die Erstellung des Voranschlages haben die Gemeinden die von der Landesregierung gegen Ersatz der Kosten ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(11) Vorhaben, für die im außerordentlichen Voranschlag (Abs. 4) Ausgaben vorgesehen sind, die durch Bedarfszuweisungen oder Landesmittel bedeckt werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auswirkungen dieser Vorhaben im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des Vorhabens nicht gewährleistet ist.

(11a) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 11 fallen – unbeschadet des § 104 Abs. 1 lit. a – nicht:

a)

Vorhaben, die im genehmigten mittelfristigen Investitionsplan (§ 19 Abs. 2 und 3 K-GHO) enthalten sind und deren Finanzierungsaufwand fünf Prozent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Finanzjahres nicht übersteigt;

b)

Vorhaben, deren Bedeckung nachweislich gewährleistet ist und deren Finanzierungsaufwand fünf Prozent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Finanzjahres nicht übersteigt.

(11b) Unter einem Vorhaben im Sinne der Abs. 11 und 11a ist ein Vorhaben zu verstehen, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in mehreren Phasen durchgeführt wird und ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.

(12) Wird einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Voranschlages gemäß Abs. 11 die Genehmigung versagt, so hat dies die Unwirksamkeit der in Betracht kommenden Ansätze des außerordentlichen Voranschlages zur Folge; die Versagung der Genehmigung gemäß Abs. 11 hat jedoch keine Rückwirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Ansätze des außerordentlichen Voranschlages.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019

(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und AusgabenDie Haushaltsführung der GemeindeGemeinden wird durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kannbesonderes Gesetz geregelt.

(2) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil gegliedert.

(3) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(4) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(5) Die Einnahmen und die Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen.

(6) Unternehmungen der Gemeinde sind in den Voranschlag mit dem abzuführenden Überschuß oder dem zu deckenden Abgang aufzunehmen.

(7) Vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlages durch eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Anschlag kundzumachen.

(8) Gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht (Abs. 7) ist der Entwurf des Voranschlages nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei auszufolgen.

(9) Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15. Der Voranschlag ist spätestens mit der Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.

(10) Für die Erstellung des Voranschlages haben die Gemeinden die von der Landesregierung gegen Ersatz der Kosten ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(11) Vorhaben, für die im außerordentlichen Voranschlag (Abs. 4) Ausgaben vorgesehen sind, die durch Bedarfszuweisungen oder Landesmittel bedeckt werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auswirkungen dieser Vorhaben im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des Vorhabens nicht gewährleistet ist.

(11a) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 11 fallen – unbeschadet des § 104 Abs. 1 lit. a – nicht:

a)

Vorhaben, die im genehmigten mittelfristigen Investitionsplan (§ 19 Abs. 2 und 3 K-GHO) enthalten sind und deren Finanzierungsaufwand fünf Prozent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Finanzjahres nicht übersteigt;

b)

Vorhaben, deren Bedeckung nachweislich gewährleistet ist und deren Finanzierungsaufwand fünf Prozent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Finanzjahres nicht übersteigt.

(11b) Unter einem Vorhaben im Sinne der Abs. 11 und 11a ist ein Vorhaben zu verstehen, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in mehreren Phasen durchgeführt wird und ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.

(12) Wird einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Voranschlages gemäß Abs. 11 die Genehmigung versagt, so hat dies die Unwirksamkeit der in Betracht kommenden Ansätze des außerordentlichen Voranschlages zur Folge; die Versagung der Genehmigung gemäß Abs. 11 hat jedoch keine Rückwirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Ansätze des außerordentlichen Voranschlages.

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