§ 87 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Voranschlag ist - unbeschadet des § 91 Abs. 5 - die Grundlage der Gebarung der Gemeinde für das kommende Jahr.

(2) Ausgaben, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf die Zustimmung nur erteilen, wenn für die Bedeckung der Ausgaben vorgesorgt ist.

(3) Die Ausgaben, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie nicht durch Ersparnisse, die mit der Ausgabe im sachlichen Zusammenhang stehen, oder durch Voranschlagsbeträge gedeckt werden können, die für unvermeidliche Überschreitungen vorgesehen sind. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Vorhaben, die im außerordentlichen Voranschlag ganz oder teilweise zu bedecken sind, dürfen nur in Auftrag gegeben oder in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist und wenn im Fall der Genehmigungspflicht einzelner dieser Vorhaben (§ 86 Abs. 11) die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Voranschlag ist - unbeschadet des § 91 Abs. 5 - die Grundlage der Gebarung der Gemeinde für das kommende Jahr.

(2) Ausgaben, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf die Zustimmung nur erteilen, wenn für die Bedeckung der Ausgaben vorgesorgt ist.

(3) Die Ausgaben, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie nicht durch Ersparnisse, die mit der Ausgabe im sachlichen Zusammenhang stehen, oder durch Voranschlagsbeträge gedeckt werden können, die für unvermeidliche Überschreitungen vorgesehen sind. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Vorhaben, die im außerordentlichen Voranschlag ganz oder teilweise zu bedecken sind, dürfen nur in Auftrag gegeben oder in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist und wenn im Fall der Genehmigungspflicht einzelner dieser Vorhaben (§ 86 Abs. 11) die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind.

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