§ 91 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 91

Unternehmungen

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf eine derartigesolche wirtschaftliche UnternehmungUnternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.

(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der Unternehmungen festzustellen. § 86 Abs 7 bis 9 gilt sinngemäß.

(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der Unternehmungen der Gemeinde für das kommende Wirtschaftsjahr.

(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(73) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2019
§ 91

Unternehmungen

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf eine derartigesolche wirtschaftliche UnternehmungUnternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.

(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der Unternehmungen festzustellen. § 86 Abs 7 bis 9 gilt sinngemäß.

(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der Unternehmungen der Gemeinde für das kommende Wirtschaftsjahr.

(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(73) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

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