§ 94 K-AGO Entscheidung über Berufungen

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand endgültig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Dieser übt - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(32) Der Bescheid eines Gemeindeorganes,Über Berufungen gegen den eine Vorstellung gemäß § 95 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Gegen Bescheide des BürgermeistersGemeindevorstandes in den Angelegenheiten des vom Land übertrageneneigenen Wirkungsbereiches stehtin erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die Berufung an die Landesregierung offenin den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand endgültig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Dieser übt - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(32) Der Bescheid eines Gemeindeorganes,Über Berufungen gegen den eine Vorstellung gemäß § 95 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Gegen Bescheide des BürgermeistersGemeindevorstandes in den Angelegenheiten des vom Land übertrageneneigenen Wirkungsbereiches stehtin erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die Berufung an die Landesregierung offenin den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

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