§ 95 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch beim Gemeindeamt einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Vorstellung unter Anschluß des Aktes mit einer Gegenäußerung ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung vorzulegen.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Vorstellungen haben aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs. 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.

(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung (Abs. 4 erster Satz) der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat in dieser neuerlichen Entscheidung auch ausdrücklich anzuführen, daß ihre Entscheidung in Bindung an die Rechtsansicht der Landesregierung ergeht. Trägt die Gemeinde entgegen der Verpflichtung des ersten Satzes bei einer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung nicht Rechnung, so ist dieser Bescheid mit Nichtigkeit bedroht.

(6) Die Nichtigerklärung der nach Abs. 5 mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide der Gemeinde obliegt der Landesregierung. Die Absicht der Nichtigerklärung ist den Parteien des Vorstellungsverfahrens und allfälligen weiteren Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des neuerlichen Bescheides der Gemeinde (Abs. 4 erster Satz) bekanntzugeben.

(7) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren neuerlichen Bescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien auch der Landesregierung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2013
(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch beim Gemeindeamt einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Vorstellung unter Anschluß des Aktes mit einer Gegenäußerung ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung vorzulegen.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Vorstellungen haben aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs. 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.

(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung (Abs. 4 erster Satz) der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat in dieser neuerlichen Entscheidung auch ausdrücklich anzuführen, daß ihre Entscheidung in Bindung an die Rechtsansicht der Landesregierung ergeht. Trägt die Gemeinde entgegen der Verpflichtung des ersten Satzes bei einer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung nicht Rechnung, so ist dieser Bescheid mit Nichtigkeit bedroht.

(6) Die Nichtigerklärung der nach Abs. 5 mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide der Gemeinde obliegt der Landesregierung. Die Absicht der Nichtigerklärung ist den Parteien des Vorstellungsverfahrens und allfälligen weiteren Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des neuerlichen Bescheides der Gemeinde (Abs. 4 erster Satz) bekanntzugeben.

(7) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren neuerlichen Bescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien auch der Landesregierung zu übermitteln.

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