§ 104 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen nachstehende Rechtsgeschäfte der Gemeinde:

a)

die Aufnahme von Darlehen und der Abschluß von Leasingverträgen, ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung;

b)

die Übernahme von Haftungen;

c)

die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, das ganz oder teilweise mit Landesmitteln erworben wurde, sofern die Eintragung des Erwerbsvorganges in das Grundbuch nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt;

d)

die Gründung von Kapital- oder Personengesellschaften einschließlich der Änderung von Gesellschaftsverträgen sowie der Beitritt zu Kapital- oder Personengesellschaften.

(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht Darlehen, die vom Bund, vom Land oder von einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden.

(3) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht:

a)

die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 190/2013, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;

b)

die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energieversorgung dienen, auf gemeindeeigenen Grundstücken.

(3a) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Bestimmungen verletzt werden oder

2.

das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr gewährleistet wäre, oder

3.

in den Fällen des Abs. 1 lit. b

a)

durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen des Abs. 3a verletzt würde oder

b)

im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet wäre oder

c)

Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4a überschritten würden oder

4.

in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, die zur Beistellung von Landesmitteln oder von Bedarfszuweisungen für den Erwerb dieses unbeweglichen Vermögens geführt haben, oder

5.

in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht gewahrt sind, insbesondere wenn die Leistungen der Gemeinde nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.

(4a) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Gemeinde sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 3a zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(5) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde (Abs. 1) einschließlich von Maßnahmen der Gemeinde nach Abs. 1 lit. d werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Eine grundbücherliche Einverleibung eines der Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Genehmigung vorliegt. Eine in Erfüllung eines nach Abs. 1 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist.

(6) Investive Einzelvorhaben der Gemeinden gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn

a)

die Anschaffungs- und Herstellungskosten zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ gemäß Anlage 2 der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, der Finanzierungsrechnung der Gemeinde des zweitvorangegangenen Finanzjahres oder

b)

die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von Euro 1.000.000.-

übersteigen. Investive Einzelvorhaben der Gemeindeverbände gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von Euro 1.000.000.- übersteigen.

(7) Die Genehmigung eines investiven Einzelvorhabens gemäß Abs. 6 ist von der Landesregierung zu versagen, wenn dessen Auswirkungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde oder den Gemeindeverband verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des investiven Einzelvorhabens nicht gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.2022
(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen nachstehende Rechtsgeschäfte der Gemeinde:

a)

die Aufnahme von Darlehen und der Abschluß von Leasingverträgen, ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung;

b)

die Übernahme von Haftungen;

c)

die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, das ganz oder teilweise mit Landesmitteln erworben wurde, sofern die Eintragung des Erwerbsvorganges in das Grundbuch nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt;

d)

die Gründung von Kapital- oder Personengesellschaften einschließlich der Änderung von Gesellschaftsverträgen sowie der Beitritt zu Kapital- oder Personengesellschaften.

(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht Darlehen, die vom Bund, vom Land oder von einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden.

(3) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht:

a)

die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 190/2013, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;

b)

die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energieversorgung dienen, auf gemeindeeigenen Grundstücken.

(3a) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Bestimmungen verletzt werden oder

2.

das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr gewährleistet wäre, oder

3.

in den Fällen des Abs. 1 lit. b

a)

durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen des Abs. 3a verletzt würde oder

b)

im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet wäre oder

c)

Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4a überschritten würden oder

4.

in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, die zur Beistellung von Landesmitteln oder von Bedarfszuweisungen für den Erwerb dieses unbeweglichen Vermögens geführt haben, oder

5.

in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht gewahrt sind, insbesondere wenn die Leistungen der Gemeinde nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.

(4a) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Gemeinde sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 3a zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(5) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde (Abs. 1) einschließlich von Maßnahmen der Gemeinde nach Abs. 1 lit. d werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Eine grundbücherliche Einverleibung eines der Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Genehmigung vorliegt. Eine in Erfüllung eines nach Abs. 1 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist.

(6) Investive Einzelvorhaben der Gemeinden gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn

a)

die Anschaffungs- und Herstellungskosten zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ gemäß Anlage 2 der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, der Finanzierungsrechnung der Gemeinde des zweitvorangegangenen Finanzjahres oder

b)

die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von Euro 1.000.000.-

übersteigen. Investive Einzelvorhaben der Gemeindeverbände gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von Euro 1.000.000.- übersteigen.

(7) Die Genehmigung eines investiven Einzelvorhabens gemäß Abs. 6 ist von der Landesregierung zu versagen, wenn dessen Auswirkungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde oder den Gemeindeverband verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des investiven Einzelvorhabens nicht gewährleistet ist.

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