§ 106 K-AGO Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Im(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens und hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigtdas Recht, nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VerwaltungsgerichtshofBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 131 und130 bis 132 B-VG) undzu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerdezu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu führen. Der Bescheid der Landesregierung in einemmachen, das den durch die aufsichtsbehördlichen VerfahrenMaßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten dieser Beschwerdeführung einschließlich eines Hinweises auf die hiebei einzuhaltenden Fristen zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2013

Im(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens und hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigtdas Recht, nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VerwaltungsgerichtshofBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 131 und130 bis 132 B-VG) undzu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerdezu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu führen. Der Bescheid der Landesregierung in einemmachen, das den durch die aufsichtsbehördlichen VerfahrenMaßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten dieser Beschwerdeführung einschließlich eines Hinweises auf die hiebei einzuhaltenden Fristen zu enthalten.

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