§ 2 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 2

Förderungswerber

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.

(2) Als eigene KinderKind im Sinne des Abs. 1 lit a und b gelten auch Wahlkinder und Stiefkinderdie Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 2

Förderungswerber

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.

(2) Als eigene KinderKind im Sinne des Abs. 1 lit a und b gelten auch Wahlkinder und Stiefkinderdie Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.

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