§ 8 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 8

Antrag

(1) Für den Antrag auf Familienzuschuss hat das Amt der Kärntner Landesregierung ein Formblatt bereitzustellen, auf welchem die beizulegenden Unterlagen anzuführen sind.

(2) Diese Formblätter sind bei den Gemeindeämtern, den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Kärntner Landesregierung aufzulegen.

(3) Der Antrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, inkann bei der Gemeinde, der Hauptwohnsitz des Förderungswerbers begründet istBezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinden sind verpflichtet zu prüfen, ob das Formblatt vollständig ausgefüllt ist. Sie sind weiters verpflichtet,Gemeinde oder die inhaltliche Richtigkeit, ausgenommen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse, zu überprüfen.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, Anträge auf Gewährung des FamilienzuschussesBezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Amt der Kärntner LandesregierungLand weiterzuleiten. Anträge dürfen auch von den Förderungswerbern weitergeleitet werden, wenn die Gemeinde die Überprüfung nach Abs. 3 vorgenommen hat.

(54) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber von der Landesregierungvom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.

(5) Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.

(6) Der Förderungswerber hat bei Antragstellung bekanntzugebenFamilienzuschuss ist ab Beginn jenes Monats, ob die Förderung bei Weiterbestehenin dem der Voraussetzungen für 48 Monate oder für einen kürzerenAntrag gestellt wurde, mehr als sechsmonatigen Zeitraumzu gewähren. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden soll.

(7) Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 8

Antrag

(1) Für den Antrag auf Familienzuschuss hat das Amt der Kärntner Landesregierung ein Formblatt bereitzustellen, auf welchem die beizulegenden Unterlagen anzuführen sind.

(2) Diese Formblätter sind bei den Gemeindeämtern, den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Kärntner Landesregierung aufzulegen.

(3) Der Antrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, inkann bei der Gemeinde, der Hauptwohnsitz des Förderungswerbers begründet istBezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinden sind verpflichtet zu prüfen, ob das Formblatt vollständig ausgefüllt ist. Sie sind weiters verpflichtet,Gemeinde oder die inhaltliche Richtigkeit, ausgenommen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse, zu überprüfen.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, Anträge auf Gewährung des FamilienzuschussesBezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Amt der Kärntner LandesregierungLand weiterzuleiten. Anträge dürfen auch von den Förderungswerbern weitergeleitet werden, wenn die Gemeinde die Überprüfung nach Abs. 3 vorgenommen hat.

(54) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber von der Landesregierungvom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.

(5) Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.

(6) Der Förderungswerber hat bei Antragstellung bekanntzugebenFamilienzuschuss ist ab Beginn jenes Monats, ob die Förderung bei Weiterbestehenin dem der Voraussetzungen für 48 Monate oder für einen kürzerenAntrag gestellt wurde, mehr als sechsmonatigen Zeitraumzu gewähren. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden soll.

(7) Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.

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