§ 9b K-FFG (weggefallen)

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 9b K-FFG

Aufgeschobene Förderungszeiträume

(1) Hat ein Förderungswerber im Antrag gemäß § 8 Abs. 7 eine kürzere als die in § 3 Abs. 5 genannte maximale Förderungsdauer gewählt, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienzuschuss eingebracht werden seit 28.02.2022 weggefallen. § 8 ist anzuwenden.

(2) Bei Berechnung der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 sind nur jene Zeiträume zu berücksichtigen, innerhalb derer der Förderungswerber tatsächlich den Familienzuschuss erhalten hat.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 9b K-FFG

Aufgeschobene Förderungszeiträume

(1) Hat ein Förderungswerber im Antrag gemäß § 8 Abs. 7 eine kürzere als die in § 3 Abs. 5 genannte maximale Förderungsdauer gewählt, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienzuschuss eingebracht werden seit 28.02.2022 weggefallen. § 8 ist anzuwenden.

(2) Bei Berechnung der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 sind nur jene Zeiträume zu berücksichtigen, innerhalb derer der Förderungswerber tatsächlich den Familienzuschuss erhalten hat.

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