§ 6 Oö. LGO 2009 § 6

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 6

Auflösung des Landtags

(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen (Art. 20 Oö. L-VG).

(2) Bei Auflösung des Landtags sowie bei Ablauf der Gesetzgebungsperiode sind alle noch anhängigen Anträge, Anfragen und sonstige Anbringen als in den Landtag nicht eingebracht anzusehen und in der Landtagsdirektion (§ 7) zu hinterlegen. Dies gilt nicht für(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen gemäß Artsowie die an den Landtag unmittelbar gelangenden Berichte des Rechnungshofs, des Landesrechnungshofs und der Volksanwaltschaft, die im Landtag in der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Vorberatung der Ausschüsse des nächst gewählten Landtags und sind von der Ersten Präsidentin bzw. 59 Oödem Ersten Präsidenten im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten. L-VG.(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.01.2018
§ 6

Auflösung des Landtags

(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen (Art. 20 Oö. L-VG).

(2) Bei Auflösung des Landtags sowie bei Ablauf der Gesetzgebungsperiode sind alle noch anhängigen Anträge, Anfragen und sonstige Anbringen als in den Landtag nicht eingebracht anzusehen und in der Landtagsdirektion (§ 7) zu hinterlegen. Dies gilt nicht für(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen gemäß Artsowie die an den Landtag unmittelbar gelangenden Berichte des Rechnungshofs, des Landesrechnungshofs und der Volksanwaltschaft, die im Landtag in der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Vorberatung der Ausschüsse des nächst gewählten Landtags und sind von der Ersten Präsidentin bzw. 59 Oödem Ersten Präsidenten im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten. L-VG.(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

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