§ 11 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestätigenbestellen.

(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben. Die Bestätigung darf

(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur versagtPersonen bestellt werden, wenn einebei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.

(4) Das Vorliegen der imVoraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegebendes Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(5) Die Bestätigung des Waldeigentümers als Forstschutzorgan darf nur versagt werden, wenn eine der imerforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 21 lit. a angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder der Nachweis der erforderlichen praktischen und technischen Kenntnisse über den Forstschutzdienst sowie über die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Wache nicht erbracht werden kann.

(2) Als Forstschutzorgan sind zu bestätigen:

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen (§ 110 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975), und die überdies

b)

Forstorgane (§ 104 Abs. 2 Forstgesetz 1975) sind oder

c)

ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgt, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können (§ 110 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975) oder

d)

Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist (§ 110 Abs. 1 lit. d Forstgesetz 1975).

(3) Beantragt ein Waldeigentümer die Bestätigung als Forstschutzorgan, so erfüllt er unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 lit. a die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt, die zumindest denen eines Forstarbeiters (Abs. 2 lit. d) entsprechen müssen, sowie mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist, und eine von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte Befragung das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben hat.

(4) Die Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. a)Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht vor bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren EingriffesEingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichenähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2020

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestätigenbestellen.

(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben. Die Bestätigung darf

(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur versagtPersonen bestellt werden, wenn einebei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.

(4) Das Vorliegen der imVoraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegebendes Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(5) Die Bestätigung des Waldeigentümers als Forstschutzorgan darf nur versagt werden, wenn eine der imerforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 21 lit. a angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder der Nachweis der erforderlichen praktischen und technischen Kenntnisse über den Forstschutzdienst sowie über die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Wache nicht erbracht werden kann.

(2) Als Forstschutzorgan sind zu bestätigen:

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen (§ 110 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975), und die überdies

b)

Forstorgane (§ 104 Abs. 2 Forstgesetz 1975) sind oder

c)

ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgt, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können (§ 110 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975) oder

d)

Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist (§ 110 Abs. 1 lit. d Forstgesetz 1975).

(3) Beantragt ein Waldeigentümer die Bestätigung als Forstschutzorgan, so erfüllt er unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 lit. a die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt, die zumindest denen eines Forstarbeiters (Abs. 2 lit. d) entsprechen müssen, sowie mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist, und eine von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte Befragung das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben hat.

(4) Die Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. a)Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht vor bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren EingriffesEingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichenähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten