§ 13 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999
§ 13

(1) Die Bestätigung Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

a)

Widerruf (Abs. 2),

b)

Verzicht (Abs. 3) oder

c)

Tod.

(§ 11 Abs 1 bis 32) eines Forstschutzorganes istDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Forstschutzorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hättedas Forstschutzorgan nicht mehr entscheidungsfähig ist,

b)

das Forstschutzorgan schwernicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche oder wiederholt seine Pflichten verletzt hatkörperliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt,

c)

wenn es der Waldeigentümer oder das Forstschutzorgan beantragt.schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,

d)

nachträglich ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der eine Bestellung ausgeschlossen hätte oder

e)

der Waldeigentümer dies beantragt oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstschutzgesetzes 1975 über die Beendigung der Tätigkeit eines Forstschutzorgans erstattet wird.

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Willenserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(24) Wird eine Bestätigung eines Forstschutzorganes widerrufenDas Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen, sowenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist (Abs. 1). Erfolgt keine unverzügliche Zurückstellung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis einzuziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besorgung der ihr aufgrund dieses Gesetzes aufgetragenen Aufgaben ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. Das Verzeichnis kann personenbezogene Daten der Forstschutzorgane, die für die Vollziehung der im ersten Satz normierten Aufgaben erforderlich sind, enthalten. Diese sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.10.1979 bis 31.03.2020
§ 13

(1) Die Bestätigung Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

a)

Widerruf (Abs. 2),

b)

Verzicht (Abs. 3) oder

c)

Tod.

(§ 11 Abs 1 bis 32) eines Forstschutzorganes istDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Forstschutzorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hättedas Forstschutzorgan nicht mehr entscheidungsfähig ist,

b)

das Forstschutzorgan schwernicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche oder wiederholt seine Pflichten verletzt hatkörperliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt,

c)

wenn es der Waldeigentümer oder das Forstschutzorgan beantragt.schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,

d)

nachträglich ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der eine Bestellung ausgeschlossen hätte oder

e)

der Waldeigentümer dies beantragt oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstschutzgesetzes 1975 über die Beendigung der Tätigkeit eines Forstschutzorgans erstattet wird.

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Willenserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(24) Wird eine Bestätigung eines Forstschutzorganes widerrufenDas Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen, sowenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist (Abs. 1). Erfolgt keine unverzügliche Zurückstellung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis einzuziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besorgung der ihr aufgrund dieses Gesetzes aufgetragenen Aufgaben ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. Das Verzeichnis kann personenbezogene Daten der Forstschutzorgane, die für die Vollziehung der im ersten Satz normierten Aufgaben erforderlich sind, enthalten. Diese sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

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